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Das Jahr 2020 bot vielerlei Überraschungen. So kam es auch nicht selten vor, dass sich aufgrund der angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt der ein oder andere dazu entschlossen hat, sich nebenher ein paar Euro hinzuzuverdienen. In einem typischen Arbeitnehmerverhältnis muss man sich, was die steuerliche Seite angeht, eher um wenige Dinge selbst Gedanken machen. Der Gesetzgeber hat hier dem Arbeitgeber die organisatorische Bürde aufgeladen, sich um den Großteil der steuerlichen Pflichten zu kümmern. Nicht selten wird ein Nebenerwerb aber eben auch auf selbstständiger Basis betrieben. Plötzlich stehen dann eben viele Fragen im Raum, um die man sich als gewöhnlicher Arbeitnehmer nie Gedanken machen musste, aber eben als Selbstständiger jetzt eben sollte, da man sich sonst steuerlichen und finanziellen Risiken aussetzt, die es zu vermeiden gilt.
Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick, über die dringendsten Themen rund um das Thema Selbstständigkeit:
Die Art der steuerlichen Einkünfte
Die Art der steuerlichen Einkünfte ist fundamental für die steuerliche Einordnung. Für die meisten, die sich nebenher, oder Vollzeit selbstständig machen, kommen in der Regel folgende Einkunftsarten in Betracht:
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit
Diese beiden Einkünfte zählen zu den sogenannten Gewinneinkunftsarten. Schauen wir uns diese beiden Einkunftsarten im Detail an.
Selbstständige Tätigkeit
Wer wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch tätig ist, oder in einem sogenannten Katalogberuf (hierzu zählt z. B. die Tätigkeit in einem Heilberuf, in einem rechtsberatenden Beruf, als Architekt, als Ingenieur, oder als Journalist, usw.) tätig ist, ist nach steuerlichen Gesichtspunkten selbstständig tätig. Eine Unterscheidung ist mitunter durchaus kompliziert und war in der Vergangenheit oft Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass sich Berufsbilder mit der Zeit auch wandeln, oder neue Berufsbilder entstehen und die Gesetzgebung dieser Entwicklung oft hinterherhängt. Eine Pi Mal Daumenregel lässt sich kaum ableiten. Jedoch lässt sich sagen, dass selbstständige Einkünfte dann anzunehmen sind, wenn eine enge Verknüpfung mit den Fähigkeiten und Fachkenntnissen einer Person gegeben ist. Ist die fachliche Hürde für eine ausgeübte Tätigkeit nicht hoch genug, oder treten Merkmale des Handels hervor, kann schnell eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden.
Wer selbstständig tätig ist, ist eben nicht gewerblich tätig. Die Vorteile bestehen in einem Verzicht auf die Buchführungspflicht und auf die Gewerbesteuer (wobei dies tendenziell eher nur eine Verfahrenserleichterung und keine finanzielle Erleichterung darstellt, da bei Gewerbetreibenden die Möglichkeit – zumindest eines Großteils – der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer besteht). Die Gewinnermittlung beschränkt sich bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auf die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung (auch oft „EÜR“ oder „4/3-Rechnung“ genannt), bei der von den Einnahmen eines Jahres einfach die Ausgaben eines Jahres abgezogen werden.
Gewerbliche Tätigkeit
Der Begriff der gewerblichen Tätigkeit ist in der Gesellschaft oft negativ belegt. Zu oft hört man von Problem mit dem Finanzamt, Fallstricke über die man selbst schon, oder andere gestolpert sind. Auch wenn diese Geschichten auf wahren Tatsachen beruhen, ist die gewerbliche Tätigkeit kein Beinbruch. Im Abschnitt zuvor wurde bei der selbstständigen Tätigkeit bereits die Vorteile des Verzichts auf die Buchführungspflicht und der Gewerbesteuer hingewiesen.
Buchführungspflicht
Grundsätzlich ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ein Handelsgewerbe ist dabei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig (ein sogenanntes Kleingewerbe). Wer im Endeffekt nicht Kaufmann ist, für den ist das HGB auch nicht einschlägig und damit auch nicht buchführungspflichtig. Ist man jedoch Kaufmann, so existiert in § 241a HGB aber zudem eine Erleichterungsvorschrift für Einzelunternehmer, bei der bei Unterschreitung bestimmten Umsatz (600.000 EUR)- und Gewinngrenzen (60.000 EUR) die Möglichkeit des Verzichts auf eine Buchführung besteht. Für steuerliche Zwecke gelten im Wesentlichen dieselben Grenzen.
Zwischenfazit: Selbst wer gewerblich tätig ist, ist nicht per se verpflichtet Bucher zu führen. Vor allem wer im Nebenerwerb ein Gewerbe betreibt, wird in der Regel nicht verpflichtet sein, Bücher zu führen und kann den Gewinn ebenfalls nach der zuvor angesprochenen Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Ob ein Verzicht auf die Buchführung sinnvoll ist, ist eine eher strategische, oder gestalterische Frage. Bei größer werdenden Gewerbebetrieben dürften die Kosten für die Buchführung und Bilanzierung ohnehin eine immer mehr untergeordnete Rolle spielen.
Gewerbesteuer
Eine weitere, oft unbegründete Angst, die aus der Einstufung der eigenen Tätigkeit als Gewerbebetrieb herrührt, ist die Angst vor der Gewerbesteuer. Technisch gesehen, ist dies zwar eine unliebsame und zusätzliche verfahrenstechnische Notwendigkeit (Erstellung der Gewerbsteuererklärung, die oft mit der Unkenntnis gewerbesteuerlicher Vorschriften einhergeht), die aber finanziell gesehen, keinen größeren Nachteil darstellt. Der finanzielle Nachteil hängt davon ab, wie hoch der Hebesatz der Gemeinde ist, von der aus man das Gewerbe betreibt. Denn: Einkommensteuerrechtlich kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag des vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags. Erhebt eine Gemeinde einen höheren Hebesatz als das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags entsteht tatsächlich ein finanzieller Nachteil in der Höhe der nicht anrechenbaren Differenz. Vergessen darf zudem aber auch nicht, dass es für natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag i. H. v. 24.500 EUR gibt. Wer also ein (Neben)-Gewerbe betreibt und keinen höheren Gewerbeertrag erzielt, bleibt von der Gewerbesteuer ohnehin verschont.
Zwischenfazit: Die Gewerbesteuer ist zwar verfahrenstechnisch ein unliebsamer zusätzlicher Aufwand, in finanzieller Hinsicht entsteht jedoch für natürliche Personen kaum ein Nachteil; vor allem dann nicht, wenn es sich lediglich um ein (Neben)-Gewerbe handelt, bei der lediglich ein Gewerbeertrag i. H. v. weniger als 24.500 EUR erzielt wird.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer betrifft jeden Unternehmer. Unternehmer ist jeder, der eine gewerbliche, oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die Umsatzsteuer betrifft also die hier angesprochenen selbstständig Tätigen und gewerblich Tätigen Personen gleichermaßen.
Bei der Umsatzsteuer stelle sich grundsätzlich andere Fragen:
- Sind die Umsätze nach dem UStG steuerbar? (ist also das UStG überhaupt einschlägig)
- Sind die ausgeführten Umsätze steuerpflichtig? (gibt es evtl. eine Steuerbefreiung)
- Kann die Kleinunternehmerreglung angewendet werden? (Erleichterungsvorschrift für kleine Unternehmen)
Meistens stellt sich eher die Frage nach Nr. 2 und 3, also ob die ausgeführten Umsätze steuerpflichtig sind und ob nicht durch die Anwendung der Kleinunternehmerreglung (die nicht zu verwechseln ist mit dem Kleingewerbe nach handelsrechtlichen Gesichtspunkten im HGB), eine Erleichterung herbeigeführt werden kann.
Tendenziell kann man sagen, dass für Unternehmer, die eher nur Dienstleistungen erbringen und wenig bis kaum auf Zukäufe von Maschinen, Rohstoffen, etc. angewiesen sind, die Kleinunternehmerreglung sinnvoll sein kann, da dann keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Zwar kann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden, aber dies ist gerade bei den angesprochenen Dienstleistungen ohnehin kaum relevant. Die Kleinunternehmerregelung kann jeder Unternehmer anwenden, dessen Umsätze im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als 22.500 EUR betragen (anteilige Jahresumsätze sind hochzurechnen) haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht übersteigen.
Die Wahl ob man als Unternehmer die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist auch eine strategische bzw. hängt davon ab, welche Kunden man bedient: Wer ständig nur „nebenberuflich“ tätig sein will und Privatkunden bedient, für den mag die Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein, da man seinen Preisen keine Umsatzsteuer hinzurechnen muss und günstiger anbieten kann. Wer jedoch plant, sein Unternehmen in Zukunft ausbauen zu wollen und vielleicht ohnehin nur für Unternehmenskunden tätig ist, für den mag die Regelbesteuerung die sinnvollere Alternative sein, da die Umsatzsteuer bei solchen Kunden in der Regel abziehbar ist.
Sonstige Risiken
Neben den hier angesprochen dringendsten Themen zur Selbstständigkeit, bestehen noch andere Risiken, die nicht unbeantwortet bleiben dürfen. Zum Beispiel sind Fragen hinsichtlich der Scheinselbstständigkeit zu klären. Einkommensteuerrechtlich ist zudem noch das Thema der Liebhaberei ein Thema, das dann aufkommt, wenn nachhaltig keine Gewinne erzielt werden.
Wenn Sie sich vor kurzem selbstständig gemacht haben, oder dies Vorhaben und Hilfe und Beratung rund um die Themen Planung, Gestaltung, laufende Steuerberatung, Buchführung, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse benötigen, so sprechen Sie mich gerne an. Selbstverständlich ist eine Beratungsgespräch auch virtuell möglich.