Inhalt
Der Begriff des Bitcoins ist so ziemlich jedem geläufig. Zumindest wissen die meisten, dass es sich um eine „digitale Währung“ handelt, mit der man aber eher spekuliert, aber auch immer öfter damit bezahlt. Bitcoins gehören zu den sogenannten Kryptowährungen, die sich in den vergangenen Jahren einer immer größeren Beliebtheit erfreuen. Mit wachsender wirtschaftlicher Bedeutung, wird das Thema auch für den Fiskus zunehmend interessanter. Gewinne aus der Spekulation mit Bitcoin & Co. können, so wie im Prinzip jeder andere Art von Spekulation, steuerlich relevant werden. Wie und wann genau, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Hintergrund
Arten von Kryptowährungen gibt es eine Vielzahl. Anfang 2009 startete der Bitcoin als erste relevante Kryptowährung, ein sog. Currency-Token, seinen Siegeszug. Mittlerweile werden ca. 7.500 derartige Währungsformate gehandelt, wobei aber nur ein kleiner Teil davon wirtschaftlich eine gewisse Rolle spielt bzw. ein wesentliches Handelsvolumen erreicht1.
Kryptowährungen werden Zunehmens als Zahlungsmittel verwendet. Gesetzlich sind sie aber keine2. Viel interessanter ist aber ohnehin die Spekulation mit Kryptowährungen und das Ziel damit Wertsteigerungen zu erzielen.
Steuerliche Einordnung
Wir sprechen in diesem Zusammenhang von Kryptowährungen. Neben diesen sind nämlich noch weitere Kryptoassets denkbar, wie z. B. Equity-, Debt-, oder Utility-Token, die als Finanzierungsinstrumente dienen. Solche wären steuerlich grundsätzlich anders einzuordnen.
Bei Gewinnen aus der Spekulation mit Kryptowährungen handelt es sich um keine Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG. Eine evtl. Versteuerung von Gewinnen mit einem gesonderten Steuersatz i. H. v. 25%3, zzgl. 5,5% SolZ4 ist demnach ausgeschlossen. Eine Durchschnittsbelastung mit mehr als 25% ergibt sich bei der Einkommensteuer im VAZ 2020 aber ohnehin erst ab einem zvE i. H. v. ca. 50.000 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten i. H. v. ca. 100.000 EUR).
Für Kryptowährungen existiert kein separater steuerlicher Tatbestand. Die Finanzverwaltung stützt sich daher bei den Einkünften, die man aus dem An- und Verkauf mit Kryptowährungen erzielt auf den Tatbestand des privaten Veräußerungsgeschäfts5 von anderen Wirtschaftsgütern bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr beträgt (Spekulationsfrist). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass keine privaten Veräußerungsgeschäfts vorliegen, wenn man Kryptowährungen kauft und mindestens 1 Jahr lang hält. Ein etwaiger daraus resultierender Gewinn wäre demnach steuerfrei.
Unterschiedliche Anschaffungszeitpunkte
Trading mit Aufzeichnungen
Üblich beim Traden ist, dass es in einem Jahr zu einer Vielzahl von An- und Verkäufen kommt. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und welcher Gewinn aus welchem Trade der einjährigen Spekulationsfrist unterfällt oder nicht. Dieses Reihenfolgeproblem wird mittels der sogenannten FIFO-Methode gelöst. Es wird also angenommen, dass die zuerst angeschafften Coins, auch zuerst verkauft werden. Dies ist meiner Meinung nach auch die sinnvollste Variante. Anwendbar ist die FIFO-Methode aber natürlich nur dann, sofern auch Aufzeichnungen geführt werden, die den Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt jeweils dokumentieren. Bei einem sehr umfangreichen und volumenintensiven Trading kann dies sicher nicht mehr mechanisch geschehen. Hier kann eine detaillierte Dokumentation wohl nur von der Handelsplattform geleistet werden.
An-/Verkauf | Zeitpunkt | Bitcoins | Preis | Bestand | Bestand |
---|---|---|---|---|---|
Ankauf Tranche 1 | Jan 20 | 5 | 30.000 | 5 | 30.000 |
Ankauf Tranche 2 | Jul 20 | 3 | 24.000 | 8 | 54.000 |
Verkauf | Feb 21 | 5 | 50.000 | 3 | 54.000 |
Anteil Verkauf | Menge | Verkaufspreis | Einkaufspreis | Gewinn |
---|---|---|---|---|
FIFO-Methode | ||||
Verkauf aus Tranche 1 | 5 | 50.000 | 30.000 | 20.000 |
Verkauf aus Tranche 2 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Gewinn | 20.000 |
Anteil Verkauf | Menge | Verkaufspreis | Einkaufspreis | Gewinn |
---|---|---|---|---|
Durchschnitts-Methode | ||||
Verkauf aus Tranche 1 | 2,5 | 25.000 | 15.000 | 10.000 |
Verkauf aus Tranche 2 | 2,5 | 25.000 | 20.000 | 5.000 |
Gewinn | 15.000 |
Bei der Ermittlung nach der FIFO-Methode entsteht zwar ein höherer Gewinn als nach der Durchschnittsmethode (was aber grundsätzlich immer vom jeweiligen Einzelfall abhängt), jedoch wäre der Gewinn aus o. s. FIFO-Methode vollständig steuerfrei, da die Haltefrist von einem Jahr überschritten wurde.
Trading ohne Aufzeichnungen
Sofern keine Aufzeichnungen geführt werden, oder vom der Handelsplattform nicht zur Verfügung gestellt werden können, verbleibt oft nur die Durchschnittsmethode (siehe Berechnung aus o. s. Beispiel), nach der dann der Gewinn, oder Verlust ermittelt werden kann. Ärgerlich ist dies sicher dann, wenn dann Gewinne aus Verkäufen zu versteuern sind, bei denen die Haltefrist mehr als ein Jahr betrug und eigentlich steuerfrei wäre, aber nicht nachgewiesen werden kann.
Freigrenze
Tatsächlich sind kleine Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von i. H. v. 600 EUR jährlich steuerfrei6. Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Freigrenze, und nicht um einen Freibetrag handelt, also bei einem Gewinn i. H. v. 601 EUR tatsächlich auch auch 601 EUR zu versteuern wären und nicht nur 1 EUR.
Verluste
Wer A sagt, muss auch B sagen. Sofern Gewinne aus Trades mit Kryptowährungen besteuert werden können, können auch Verluste berücksichtigt werden. Die Verlustberücksichtigung ist aber in nur engeren Grenzen möglich. So können Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, der aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften erzielt wurde7. Ein Verlust ist also zum Beispiel nicht mit den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit möglich. Zumindest muss keine Gleichartigkeit der Geschäfte vorliegen. Zum Beispiel könnte Gewinne aus Grundstücksgeschäften mit Verlusten aus Trades mit Kryptowährungen verrechnet werden und ins Vorjahr zurück, oder in den nächsten VAZ vorgetragen werden de8. Auch ist die Verrechnung von Verlusten unter Ehegatten möglich.
Abschließend
Abgrenzungsprobleme
Ob bei Kryptoassets im Generellen überhaupt ein Wirtschaftsgut darstellen, so wie es der § 23 EStG fordert, ist ohnehin umstritten. Wäre kein Wirtschaftsgut anzunehmen, bestünde auch keine gesetzliche Grundlage9 die für eine Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen ausreicht.
Verlängerung der Spekulationsfrist
Die Spekulationsfrist bei im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen beträgt wie oben dargestellt 1 Jahr. Werden die Kryptowährungen jedoch jedoch als Einkunftsquelle genutzt, so wäre auch eine verlängerte Frist auf 10 Jahre denkbar10. Evtl. Gewinne aus solchen Trades wären demnach 10 Jahre lang steuerpflichtig.
Privat- oder Betriebsvermögen
Sind Trades mit Kryptowährungen anderen Einkünften zuzurechnen, zum Beispiel solchen aus Gewerbebetrieb, ordnet § 23 Abs. 2 EStG an, dass diese Trades dann dieser Einkunftsart zuzuordnen sind. Die Kryptowährungen werden dann im Betriebsvermögen gehalten und sind ständig steuerverstrickt. Daraus ergeben sich selbstverständlich gänzlich andersartige Fragen und Probleme. Zum Beispiel gibt es keine Spekulationsfrist mehr bzw. sind dann auch Fragen hinsichtlich der Bilanzierung solcher Wirtschaftsgüter zu beantworten.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich wird der Tausch von konventionellen Währungen in Kryptowährungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese von an der Transaktion beteiligten als alternatives vertragliches Zahlungsmittel akzeptiert werden11. Das BMF hat das Ergebnis des Urteils des EuGHs in einem BMF-Schreiben12 aufgenommen und klargestellt, dass es sich beim Tausch von konventionellen Zahlungsmitteln in Kryptowährungen und umgekehrt zwar um eine umsatzsteuerbare Leistung handelt, die aber nach § 4 Nr. 8 lit. b UStG umsatzsteuerfrei ist. Folgefragen ergeben sich jedoch im Zusammenhang mit Umsätzen die sich aus dem sog. Mining, Wallets und Handelsplattformen für Kryptowährungen ergeben, die mitunter steuerbar und steuerpflichtig sein können.
Wenn Sie Hilfe und Beratung zur Planung, Gestaltung, laufende Steuerberatung, Buchführung, Steuererklärungen und Jahresabschlüsse rund um das Thema mit privaten Veräußerungsgeschäften benötigen, so sprechen Sie mich gerne an. Selbstverständlich ist eine Beratungsgespräch auch virtuell möglich.
Quellen
- https://coin.market/cryptos
- § 14 Abs. 1 BBankG, https://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/BJNR007450957.html
- § 32d Abs. 1 S. 1 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
- § 4 S. 1 SolzG
- § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
- § 23 Abs. 3 S. 5 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- § 85 AO, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__85.html
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14
- BMF-Schreiben vom 27.02.2018, III C 3 – S 7160-b/13/10001, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.html